OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2012
12 A 1217/11
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW § 16; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1698

Darlegung eines außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwands hinsichtlich der Leistungsbeschreibung des Vergabevermerks i.R. der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 12 A 1217/11

DRsp Nr. 2012/6276

Darlegung eines außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwands hinsichtlich der Leistungsbeschreibung des Vergabevermerks i.R. der Berufung

1. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. b) VOB/A Abschnitt 2 als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der insoweit beweisbelastete Auftraggeber zumindest darlegt, dass auf den Entwurf der Leistung und nicht nur auf die Koordinierung der Bauarbeiten bezogene Planungsleistungen des jeweiligen Bieters erforderlich waren und dass solche Planungsleistungen den Rahmen des Üblichen überstiegen. 2. Da die Bewilligungsbehörde erst mit der Vorlage des Vergabevermerks in die Lage versetzt wird, die Einhaltung der Vergabebestimmungen zu kontrollieren, läuft die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 5 SGB X frühestens mit der Vorlage dieser für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.186.852,17 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW § 16; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.