BSG - Beschluss vom 07.01.2015
B 9 SB 51/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160 a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 51/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 3022/06

Darlegung einer RechtsprechungsdivergenzFehlerhafte RechtsanwendungSubstantiierung eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 51/14 B

DRsp Nr. 2015/1802

Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz Fehlerhafte Rechtsanwendung Substantiierung eines Verfahrensfehlers

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160 a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I