BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 12 KR 119/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2887/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 199/12

Darlegung einer RechtsfrageSinngemäße BerufungsanträgeReichweite des Gehörsanspruchs

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 119/14 B

DRsp Nr. 2015/10658

Darlegung einer Rechtsfrage Sinngemäße Berufungsanträge Reichweite des Gehörsanspruchs

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag deines Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl. eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe. 2. Mit dem Vortrag, dass das Berufungsgericht lediglich "sinngemäße Berufungsanträge" unterstellt habe, wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG schlüssig bezeichnet. 3. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 19.12.2014 entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.