Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 19.12.2014 entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.
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