BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 12 KR 63/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 48/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1768/08

Darlegung einer KlärungsbedürftigkeitVoraussetzungen einer GehörsverletzungFehlerhafte Subsumtion

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 63/13 B

DRsp Nr. 2015/3726

Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit Voraussetzungen einer Gehörsverletzung Fehlerhafte Subsumtion

1. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Zur Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) muss im Einzelnen ausgeführt werden, dass und welches Vorbringen des Klägers das LSG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat bzw zu welchen Umständen dem Kläger vor der Entscheidung keine oder nicht ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. 3. Sieht ein Kläger sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das LSG Beweisvorschriften fehlerhaft angewandt und einen "definitiv" falschen Sachverhalt "grob fehlerhaft" subsumiert habe, wird damit wird jedoch nicht die mangelnde Kenntnisnahme des Klägervorbringens, sondern allein dessen fehlerhafte Würdigung, also sinngemäß erneut die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, gerügt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 62;

Gründe: