BSG - Beschluss vom 25.03.2015
B 14 AS 318/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1567/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 5745/10

Darlegung einer DivergenzPauschaler Hinweis auf abweichende RechtsprechungVerfahrensfehler der Berufungsinstanz

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 318/14 B

DRsp Nr. 2015/6576

Darlegung einer Divergenz Pauschaler Hinweis auf abweichende Rechtsprechung Verfahrensfehler der Berufungsinstanz

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Hierfür genügt nicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass "auch geltend gemacht (wird), dass das o.g. Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht". 3. Soweit in deiner Beschwerdebegründung auf Anträge vor dem Sozialgericht auf Beweissicherung und auf Berichtigung des Gerichtsbescheids und dessen Tatbestands Bezug genommen wird, ist ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG unterliegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe: