BAG - Beschluß vom 08.07.1998
7 AZN 374/98
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches LAG - 11.02.98 - 2 Sa 933/97 ,

Darlegung des Zulassungsgrundes

BAG, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 7 AZN 374/98

DRsp Nr. 2000/1986

Darlegung des Zulassungsgrundes

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, und daß dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. 2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, weichen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben. 3. Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht nicht aus.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.