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Der Kläger ist der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 63.463,94 DM verpflichtet. Seinen Antrag auf Erlaß dieser bestandskräftig festgestellten Forderung lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. November 1995 zurück (Aktenzeichen S 16 Ar 208/94). Im Mai 1997 beantragte der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Beklagte habe die 1995 zur Klagerücknahme führenden Vereinbarungen nicht eingehalten und habe zwischenzeitlich eine Zwangssicherungshypothek auf sein Wohngrundstück eintragen lassen.
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