BSG - Beschluß vom 27.06.2001
B 11 AL 249/00 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 1 § 73a Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 98/00 - 19.10.2000,
SG Duisburg, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 123/97

Darlegung der Prozeßunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 249/00 B

DRsp Nr. 2002/1651

Darlegung der Prozeßunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die durchgehende Verhandlungs- und Prozeßunfähig gerügt, so muß in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig dargetan werden, aufgrund welcher Anzeichen das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1 § 73a Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 63.463,94 DM verpflichtet. Seinen Antrag auf Erlaß dieser bestandskräftig festgestellten Forderung lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. November 1995 zurück (Aktenzeichen S 16 Ar 208/94). Im Mai 1997 beantragte der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Beklagte habe die 1995 zur Klagerücknahme führenden Vereinbarungen nicht eingehalten und habe zwischenzeitlich eine Zwangssicherungshypothek auf sein Wohngrundstück eintragen lassen.