Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), muß die zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage bezeichnet und dargelegt werden, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diesen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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