BSG - Beschluß vom 30.04.2002
B 9 SB 45/01 B
Normen:
MRK Art. 4 Abs. 2 Art. 14 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZuSEG;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 10 SB 46/01 - 26.10.2001,
SG Detmold, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 349/99

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren, Verstoß gegen die Menschenrechte

BSG, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen B 9 SB 45/01 B

DRsp Nr. 2005/14584

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren, Verstoß gegen die Menschenrechte

Die Rechtsfrage, ob die wiederholte Heranziehung eines Arztes zu schriftlichen Aussagen als Sachverständiger Zeuge gegen eine nicht kostendeckende Entschädigung als Zwangs- oder Pflichtarbeit iS. des Art. 4 Abs. 2 oder als Diskriminierung iS. des Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzusehen ist beantwortet sich im verneinenden Sinne von selbst. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen eines angeblichen Verstoßes von Rechtsnormen gegen Menschenrechte reicht es aber nicht aus, einzelne Artikel der MRK anzuführen und zu behaupten, diese seien verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 4 Abs. 2 Art. 14 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZuSEG;

Gründe: