BSG - Beschluß vom 04.09.2001
B 7 AL 96/01 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 115/99 - 25.01.2001,
SG Köln, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 51/97

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 04.09.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 96/01 B

DRsp Nr. 2002/1619

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn der Beschwerdeführer nicht den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht, so enstpricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klärungsfähigkeit. Bei einer mehrfachen Begründung der angefochtenen Entscheidung ist daher eine Auseinandersetzung mit jeder Begründung dieser Entscheidung notwendig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).