Mit Urteil vom 15. Januar 2002 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem am 20. Juni 1999 verstorbenen Ehemann im Wesentlichen mit folgender Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Landshut - verneint: Der Klägerin, deren Ehe mit dem Versicherten am 25. Februar 1983 geschieden worden sei, könne eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt werden, weil die Scheidung nicht vor dem 1. Juli 1977 erfolgt sei. Unerheblich sei demgegenüber die Angabe der Klägerin, bereits vor diesem Zeitpunkt den Versicherten auf Zahlung von Unterhalt verklagt zu haben und somit "de facto" schon vor dem 1. Juli 1977 geschieden gewesen zu sein. Die Scheidung der Klägerin sei nicht bereits mit der Durchsetzung von ehelichem Unterhalt, sondern erst mit der rechtsgültigen Scheidung nach jugoslawischem Recht erfolgt. Ob die Klägerin aus eigener Versicherung eine Erziehungsrente erhalten könne, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
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