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Der Kläger, der im Juli 1995 zu seiner Lebensgefährtin nach F. gezogen war und sein Arbeitsverhältnis bei einem Ingenieur in K. durch eigene Kündigung zum 30. Juni 1996 beendet hatte, meldete sich in F. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Dies lehnte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 14. November 1996 mit der Begründung ab, der Kläger habe in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Zusätzlich verfügte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen (1. Juli bis 22. September 1996), wobei sie ausführte, dem Kläger sei in Würdigung aller Umstände die Fortführung seiner Tätigkeit in K. bis zu einer erfolgreichen Arbeitssuche möglich gewesen.
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