BSG - Beschluss vom 18.03.2024
B 10 ÜG 7/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 232/21

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Divergenz i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer eines geführten Klageverfahrens hinsichtlich Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

BSG, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/23 B

DRsp Nr. 2024/7863

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Divergenz i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer eines geführten Klageverfahrens hinsichtlich Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Den Ausgangsgerichten in der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu gewähren, die für sich allein noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte zu begründen und zu rechtfertigen ist. Streitigkeiten um existenzsichernde Grundsicherungsleistungen haben für den Kläger des Ausgangsverfahrens regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung, was vom Entschädigungsgericht im Rahmen des § 198 Abs. 1 s. 2 GVG zu würdigen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I