Mit Urteil vom 21. September 2006 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Altersrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 21. Dezember 2006 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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