BSG - Beschluss vom 14.02.2007
B 13 R 477/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 657/04
SG Altenburg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1687/00

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen B 13 R 477/06 B

DRsp Nr. 2007/14968

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Das klägerische Vorbringen darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern lässt, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 21. September 2006 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 21. Dezember 2006 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).