I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Klägerin bis November 2002 als selbstständige Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Mit mehreren Bescheiden stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) fest, forderte Rentenversicherungsbeiträge nach und legte die zukünftige Beitragshöhe fest. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Sozialgericht gab der Klage statt und hob die Bescheide der Beklagten mit der Begründung auf, die Tätigkeit der Klägerin als selbstständige Tagesmutter falle unter keinen, eine Rentenversicherungspflicht begründenden Tatbestand. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 18. Juli 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG.
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