Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2022 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.069,36 Euro (in Worten: Neuntausendneunundsechzig und 36/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Verzugszinsen.
Beim Kläger handelt es sich um einen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der gemäß tarifvertraglicher Bestimmung zum Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft verpflichtet ist.
Die Beklagte führt seit Januar 2017 einen Betrieb, in dem vornehmlich Abbruch-, Roh- und Trockenbau- sowie Sanierungsarbeiten ausgeführt werden. Unter dem 28. Juni 2017 wurde sie vom Kläger über ihre Beitragspflicht ab Jahresbeginn informiert. Bei dem Kläger wurde für den Betrieb der Beklagten unter der Betriebskonto-Nr.: xxxx ein Beitragskonto geführt.
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