ArbG München, vom 06.09.1984 - Aktenzeichen 11 Ca 6968/84
DRsp Nr. 1992/11879
d-e
Unzulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft,(e) daher keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Arbeitnehmerin bei bewußt wahrheitswidriger Beantwortung;
Normenkette:
BGB § 611 a Abs.1;
"...Nach Einführung des § 611 aBGB ist die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig und darf somit auch ohne rechtliche Konsequenz bewußt wahrheitswidrig beantwortet werden.
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