Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 22.12.2011, zugegangen am 23.12.2011, nicht beendet wurde.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Weiter streiten sie um die Wirksamkeit einer gleichzeitig ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und um einen Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist am 26.11.1952 geboren. Er ist geschieden und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Bei der Beklagten ist er als ärztlicher Leiter (Chefarzt) des Fachbereiches Chirurgie des A. Krankenhauses in A-Stadt seit dem 01.04.2010 beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt betrug 12.482,76 EUR. Die Beklagte beschäftigt am Standort A-Stadt ca. 300 Arbeitnehmer. Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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