I.
Die Kläger, die vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, beantragten für das Schuljahr 1993/94 als einmalige Leistungen Beihilfen für vom Klassenlehrer als nötig bestätigte Schulmaterialien, und zwar die Klägerin zum Besuch der 7. Hauptschulklasse für Arbeitsblattblock, Rechenhefte, Schreibhefte, Oktavhefte, Geodreieck, Zirkel, Schere, Radiergummi, Anspitzer, Bleistifte, Buntstifte, Füller, Malkasten, Zeichenblock, Klebstoff und Pinsel, der Kläger zum Besuch der 8. Hauptschulklasse für Block mit Unterlegblatt, Rechenhefte, Schreibhefte, Millimeterpapier, Oktavhefte, Lineal, Geodreieck, Zirkel, Radiergummi, Taschenrechner, Malkasten, Zeichenblock, Schere und Klebstoff.
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