I. Die Kläger sind Eltern eines im Dezember 1970 geborenen hochgradig sehbehinderten Sohnes sowie einer Tochter. Der Kläger zu 1 erhält Kindergeld für beide Kinder. Der Sohn der Kläger besuchte seit Sommer 1985 ein Aufbaugymnasium der Deutschen Blindenstudienanstalt e.V. in M., die ihn auch heilpädagogisch betreute. Während der Schulzeit (etwa sieben Monate im Jahr) war er im Schulinternat untergebracht und besuchte etwa vierzehntägig seine in N. wohnenden Eltern. Der Beklagte übernahm die Unterbringungskosten im Wege der Eingliederungshilfe und zog die Kläger zu einem Kostenbeitrag heran.
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