I. Der am 31. Oktober 1989 verstorbene Bruder des Klägers hatte die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem vom ihm und dem Kläger bewohnten Anwesen in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zur Neubescheidung verpflichtet.
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