I. Der 1915 geborene Kläger ist als Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 1. Juni 1964 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand hat der Kläger zeitweise versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Insoweit bezieht er seit 1. November 1976 neben seiner Versorgung noch ein vorgezogenes Altersruhegeld.
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