BVerwG - Urteil vom 28.03.1974 (V C 27.73) - DRsp Nr. 1996/26997
BVerwG, Urteil vom 28.03.1974 - Aktenzeichen V C 27.73
DRsp Nr. 1996/26997
»Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, daß ein Eilfall vorgelegen hat und daß der Sozialhilfeträger die vom Nothelfer gewährte Hilfe geleistet hätte, hätte er von dem Hilfefall rechtzeitig Kenntnis gehabt.Zur Hilfe "nach diesem Gesetz" gehört auch die erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG.«