BVerwG - Urteil vom 26.09.1991 (5 C 14.87) - DRsp Nr. 1996/9017
BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 5 C 14.87
DRsp Nr. 1996/9017
»§ 43 Abs. 1 SGB I gilt auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.Hat der Sozialhilfeträger im Einzelfall Sozialhilfe für einen längeren Zeitraum bewilligt, so ist eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit nur nach § 45SGB X möglich.«