I.
Die klagende GmbH wendet sich dagegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) -
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid vom 6. November 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1993 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:
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