I.
Der kriegsbeschädigte (MdE 100 v.H.), nicht berufstätige Kläger erhielt von der Beklagten einkommensunabhängig eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe als Pauschale in Höhe von monatlich 82 DM. Diese Pauschale hatte der Niedersächsische Sozialminister auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Vereinbarungen der Länderreferenten festgelegt (RdErl vom 16. März 1972 [NdsMBl S. 669] und vom 12. Mai 1981 [NdsMBl S. 514]).
Im Juni 1990 beantragte der Kläger, die Betriebskostenbeihilfe auf monatlich 382 DM zu erhöhen, weil er überdurchschnittlich viel fahre. Mit Bescheid vom 20. September 1990 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ein ausschließlich schädigungsbedingter Mehraufwand über die in der Pauschale bereits berücksichtigten monatlich 342 km hinaus sei nicht nachgewiesen.
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