OVG Hamburg, vom 28.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV 8/89
VG Hamburg, vom 21.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3383/86
BVerwG - Urteil vom 22.08.1995 (5 C 15.94) - DRsp Nr. 1995/6407
BVerwG, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 15.94
DRsp Nr. 1995/6407
»1. Die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen kann.2. Sofern sich die geschiedenen Elternteile über den Umfang des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils einigen, bedeutete es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind vielmehr alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände zu würdigen (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - [FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342]).«