BVerwG - Urteil vom 22.08.1985 (5 C 57.84) - DRsp Nr. 1996/28304
BVerwG, Urteil vom 22.08.1985 - Aktenzeichen 5 C 57.84
DRsp Nr. 1996/28304
»Zu den angemessenen Kosten der Unterkunft gehört nicht ein Mietaufwand, den ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb zusätzlich hat, weil er für sein erwachsenes Kind, das auswärts studiert und wohnt, Wohnraum vorhält, damit dieses während der Semesterferien und an Wochenenden im Elternhaus wohnen kann.«