BVerwG - Urteil vom 21.01.1993 (5 C 22.90) - DRsp Nr. 1993/3049
BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 5 C 22.90
DRsp Nr. 1993/3049
»1. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach § 116 Abs. 1BSHG setzt nicht voraus, daß der zur Überleitung (§§ 90, 91BSHG) vorgesehene Unterhaltsanspruch besteht. Zur Auskunft verpflichtet ist, wer als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommt.2. § 116 Abs. 1BSHG legt einem (potentiell) Unterhaltspflichtigen nicht die Rechtspflicht auf, dem Sozialhilfeträger Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen.3. Ein (potentiell) Unterhaltspflichtiger bleibt nach § 21 Abs. 2SGB X aufgerufen, an der Aufklärung aller entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden.«