BVerwG - Urteil vom 19.06.1963 (IV C 146.62) - DRsp Nr. 1996/25022
BVerwG, Urteil vom 19.06.1963 - Aktenzeichen IV C 146.62
DRsp Nr. 1996/25022
»1. Hat eine Behörde (Fürsorgeamt) einen Geschädigten im Sinne des Lastenausgleichsrechts sozialbetreut und hat sie es versäumt, rechtzeitig die Stellung eines Antrages auf Kriegsschadenrente nach dem LAG zu veranlassen, obwohl der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung erkennbar gemacht hatte, so ist trotz eines verspätet eingegangenen förmlichen Antrages beim Ausgleichsamt die materiellrechtliche Frist des § 265 LAG nicht versäumt. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist die Kenntnis der Betreuungsbehörde von der Anspruchsberechtigung des Geschädigten.2. Für die Rechtzeitigkeit eines Antrages ist unschädlich, daß der Geschädigte nicht beim Ausgleichsamt, sondern bei einer anderen Dienststelle der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises sein Begehren auf ein Ausgleichsleistung angebracht hat.
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