I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat.
Der Kläger war Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR und ist am 30. September aus der Armee entlassen worden. Danach behielt er zunächst seinen Wohnsitz in P. bei. Am 19. März führte er berufsbedingt einen Umzug nach G. durch. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 3141,89 DM.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung seiner Umzugskosten. Mit Zwischenbescheid vom 10. Mai teilte ihm ein Vertreter der Wehrbereichsverwaltung u.a. mit:
"Nach meiner Rechtsauffassung ist die Besoldungsordnung der ehemaligen NVA laut weitergeltendes Recht. Danach besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, für dessen Erstattung die finanzökonomischen Organe der Wehrbezirkskommandos zuständig waren. Leider fehlen mit deren Auflösung zur Zeit die notwendigen überleitenden Zuständigkeitsregelungen.
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