I. Die Klägerin bewohnte mit ihren 1983 und 1987 geborenen Kindern bis Juni 1989 eine 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung. Die monatlichen Aufwendungen hierfür (390 DM Miete zuzüglich einer Heizkostenpauschale von 63 DM) übernahm der beklagte Sozialhilfeträger im Rahmen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Anfang Juli 1989 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Mietvertrages vom 8. Juni 1989 mit, daß sie zum 1. Juli 1989 in eine 72 qm große Drei-Zimmer-Wohnung umgezogen sei, die monatlich 500 DM Miete koste zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 170 DM, darunter 100 DM für Heizung.
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