I. Der klagende Jugendhilfeausschuß und der beklagte Rat der Stadt B. streiten über die Reichweite des dem Jugendhilfeausschuß zustehenden Beschlußrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe.
In B. bestehen 10 Stadtbezirke. Die Aufgaben der Bezirksvertretungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind in § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt B. in der hier maßgeblichen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Mai 1986 wie folgt geregelt:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|