I. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin ist Rechtspflegerin im Dienst der Beklagten. Ihre auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Arbeitszeit ist in der Weise aufgeteilt, daß sie in der einen Woche zwei und in der darauffolgenden drei Tage ganztags arbeitet. Bis 1987 erhielt sie jeweils die Hälfte des einer Vollzeitkraft zustehenden Jahresurlaubs. Dies waren jährlich 15 Arbeitstage. 1988 wurde ihr Jahresurlaub von der Beklagten im Hinblick auf § 10 Abs. 2 HmbUrlVO erstmals auf 14 Arbeitstage festgesetzt.
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