I. Der 1950 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 1986 Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen. Am 13. Juni 1979 erlitt er beim Dienstsport eine als Dienstunfall anerkannte Sprunggelenkfraktur am rechten Fuß. Mit Verfügung vom 12. Juli 1983 stellte die Direktion der Landesbereitschaftspolizei die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest und beantragte gemäß § 227 NBG seine Übernahme in den Verwaltungsdienst. Im März 1984 ordnete die Behörde die Abordnung des Klägers zur Bezirksregierung Weser-Ems zum Zweck der Unterweisung für den mittleren Polizeiverwaltungsdienst an. Den Widerspruch hiergegen wies sie zurück.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|