I. Der Beklagte hatte der Klägerin bis zu ihrer Volljährigkeit im Juli 1989 Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, zuletzt in der Wohngruppe des Jugendhauses "A. V." in S., gewährt. Unter dem 18. Juni 1989 beantragte die Klägerin, ihr im Rahmen "betreuten Einzelwohnens" für die Dauer ihrer ab dem 1. August 1989 geplanten Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin weiterhin Hilfe zur Erziehung zu gewähren.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|