I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Mitteln des Ausgleichsfonds Zuschüsse für die Einrichtung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführers des Klägers zu gewähren.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich insbesondere die Beratung und Betreuung behinderter und kranker Menschen und Senioren zum Ziel gesetzt hat. Nach Ziffer 8.3 der Vereinssatzung wird der Kläger durch je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins (Ziffer 8.4 der Satzung).
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