I. Die im Juli 1990 in ihrem 90. Lebensjahr verstorbene Mutter des Klägers hatte seit Anfang 1989 in einem Seniorenheim gelebt. Die nicht durch ihr Einkommen gedeckten Kosten des Heimaufenthalts trug der Beklagte aufgrund Bescheides vom 12. Januar 1989 im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG.
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