I VG Braunschweig vom 17.7.1990 - Az.: VG 4 A 4033/89 - II. OVG Lüneburg vom 11.11.1992 - Az.: OVG 4 L 111/90 -,
BVerwG - Urteil vom 06.04.1995 (5 C 12.93) - DRsp Nr. 1995/5643
BVerwG, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 5 C 12.93
DRsp Nr. 1995/5643
»Ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung besteht, kann über die funktionale Zuordnung zu dieser Einrichtung als Aufenthalt in der Einrichtung im Sinne des § 98BSHG verstanden werden (hier: Aufenthalt während eines Hafturlaubs). Eine solche Zuordnung setzt allerdings voraus, daß der Aufenthalt nicht bereits einer anderen eigenständigen Einrichtung zugeordnet ist (hier: einem justizvollzugsexternen Krankenhaus).«