I. Der Kläger legte im Jahre 1976 nach vorangegangenem Studium der Medizin das Staatsexamen ab. Im März 1978 trat er in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich auf insgesamt 12 Jahre Wehrdienstzeit, die am 28. Februar 1990 endete. Zuletzt war er als Arzt im Rang eines Oberfeldarztes beim Bundeswehr-Zentralkrankenhaus beschäftigt.
Im April 1990 bewilligte das nach Ende der Dienstzeit zuständige Kreiswehrersatzamt (KWEA) dem Kläger eine Fachausbildung zum "Arzt für Innere Medizin" vom 1. April 1990 bis 31. März 1991. Nach Eingang einer Mitteilung der Privatklinik über die einmonatige Verlängerung des Vertrages verlängerte das KWEA die bewilligte Fachausbildung bis zum 30. April 1991. Aufgrund erneuter Verlängerung des Ausbildungsvertrages setzte der Kläger seine Weiterbildung bei der Privatklinik noch bis zum 14. Juni 1991 fort. Über eine von ihm im April 1991 beantragte weitere Verlängerung der bewilligten Fachausbildung bei der Privatklinik wurde bisher nicht entschieden.
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