BVerwG - Urteil vom 05.05.1995
2 C 10.94
Normen:
SVG (F. 1987) § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 ; Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5, 5a des SVG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 98, 187
DVBl 1995, 1241
NVwZ 1996, 71
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 24.11.1993 - 11 S 1583/92 ,
VG Stuttgart, vom 15.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3253/91

BVerwG - Urteil vom 05.05.1995 (2 C 10.94) - DRsp Nr. 1995/6125

BVerwG, Urteil vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 2 C 10.94

DRsp Nr. 1995/6125

»Die Weiterbildung eines Arztes zum Internisten oder Arzt für Innere Medizin nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 11. Oktober 1987 ist Fachausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.«

Normenkette:

SVG (F. 1987) § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 ; Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5, 5a des SVG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger legte im Jahre 1976 nach vorangegangenem Studium der Medizin das Staatsexamen ab. Im März 1978 trat er in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich auf insgesamt 12 Jahre Wehrdienstzeit, die am 28. Februar 1990 endete. Zuletzt war er als Arzt im Rang eines Oberfeldarztes beim Bundeswehr-Zentralkrankenhaus beschäftigt.

Im April 1990 bewilligte das nach Ende der Dienstzeit zuständige Kreiswehrersatzamt (KWEA) dem Kläger eine Fachausbildung zum "Arzt für Innere Medizin" vom 1. April 1990 bis 31. März 1991. Nach Eingang einer Mitteilung der Privatklinik über die einmonatige Verlängerung des Vertrages verlängerte das KWEA die bewilligte Fachausbildung bis zum 30. April 1991. Aufgrund erneuter Verlängerung des Ausbildungsvertrages setzte der Kläger seine Weiterbildung bei der Privatklinik noch bis zum 14. Juni 1991 fort. Über eine von ihm im April 1991 beantragte weitere Verlängerung der bewilligten Fachausbildung bei der Privatklinik wurde bisher nicht entschieden.