BVerwG - Urteil vom 05.05.1994 (5 C 43.91) - DRsp Nr. 1995/10416
BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 5 C 43.91
DRsp Nr. 1995/10416
»1. Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58, 59SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.2. Hat dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht.«