BVerwG - Urteil vom 05.05.1983 (5 C 112.81) - DRsp Nr. 1996/28157
BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - Aktenzeichen 5 C 112.81
DRsp Nr. 1996/28157
»1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, daß die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1BSHG bezeichneten Personen die Voraussetzungen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war.2. Auf eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage, auf den Mangel an "bereiten Mitteln" - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - kann sich der Hilfesuchende nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen.
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