I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägerinnen in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung vom Geldvermögen zusteht, das aus Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - angespart worden ist.
Die Klägerin zu 1, Mutter der am 20. Mai 1992 geborenen Klägerin zu 2, befand sich in dieser Zeit als Rechtsreferendarin im Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich, das sie auf ihrem Sparbuch anlegte.
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