I.
Der Kläger ist seit dem 8. Dezember 1993 Vormund seiner beiden in den Jahren 1988 und 1990 geborenen Enkelkinder. Er und seine Ehefrau haben die beiden Kinder im Oktober 1991 in ihren Haushalt aufgenommen. Die Eltern der Kinder - der Sohn des Klägers und dessen Ehefrau - waren zur Kindererziehung nicht bereit und fähig und trugen auch zu ihrem Lebensunterhalt nicht bei.
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