BVerwG - Beschluß vom 31.10.1988 (1 DB 16.88) - DRsp Nr. 1996/9117
BVerwG, Beschluß vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 1 DB 16.88
DRsp Nr. 1996/9117
»1. Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag nach § 77BDO bewilligt worden, so haben im Streit über die Frage, ob und in welcher Höhe der frühere Beamte ein Ruhegehalt erdient hätte, nicht die Disziplinargerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.2. Zur Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrags und zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1BeamtVG.«