OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 3164/99
BVerwG - Beschluß vom 27.09.2001 (5 B 19.01) - DRsp Nr. 2003/2324
BVerwG, Beschluß vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 5 B 19.01
DRsp Nr. 2003/2324
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO) nicht zu.
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