BVerwG - Beschluß vom 26.10.1962 (VII P 1.62) - DRsp Nr. 1996/24928
BVerwG, Beschluß vom 26.10.1962 - Aktenzeichen VII P 1.62
DRsp Nr. 1996/24928
»1. Ehrenamtliche Beisitzer sind gemäß § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes für jede Amtsperiode zu verteidigen.2. Ein Personalratsmitglied kann die Anwaltskosten, die ihm in einem gegen es gerichteten Ausschlußverfahren entstanden sind, nicht von der Dienststelle erstattet verlangen , wenn es in dem Ausschlußverfahren beteiligt war und in dem Ausschlußverfahren festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen des Ausschlusses vorlagen.«