Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wird verworfen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen Divergenz (1), noch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (2) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (3) zuzulassen.
1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen Divergenz zugelassen werden, weil die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des §
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