BVerwG - Beschluss vom 24.04.2024
1 WB 62.22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SG § 27b; SBG § 62 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 52 Abs. 1 S. 2; Beurlaubte" Allgemeine Regelung A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete; "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" Zentrale Dienstvorschrift A-1300/35; bundeswehrgemeinsamen Kompetenzbereichen" Zentrale Dienstvorschrift A-1340/92 "Verwendungsaufbau in;

BVerwG - Beschluss vom 24.04.2024 (1 WB 62.22) - DRsp Nr. 2024/9728

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 1 WB 62.22

DRsp Nr. 2024/9728

1. Sind einem (hier: als Mitglied des Personalrats) freigestellten Soldaten zwei Kompetenzbereiche zuerkannt, so ist auch die zur Laufbahnnachzeichnung zu erstellende Referenzgruppe vorrangig aus Soldaten zu bilden, die über dieselbe zweifache Kompetenzbereichszuweisung verfügen. 2. Das Kriterium der "mittigen Platzierung" des freigestellten Soldaten findet im geltenden Referenzgruppenmodell keine rechtliche Grundlage.

Tenor

Die Referenzgruppe vom 17. August 2021 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juni 2022 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bildung einer neuen Referenzgruppe erneut zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SG § 27b; SBG § 62 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 52 Abs. 1 S. 2; Beurlaubte" Allgemeine Regelung A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete; "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" Zentrale Dienstvorschrift A-1300/35; bundeswehrgemeinsamen Kompetenzbereichen" Zentrale Dienstvorschrift A-1340/92 "Verwendungsaufbau in;

Gründe

I