Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist zum einen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung des Begriffs des wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|